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Statusaktualisierung: #1053
Post darf weder vom Betreuer, noch von Nachbarinnen einbehalten werden.(Art. 10 GG)
§1896 BGB befürwortet nicht die Postkontrolle, sondern Abs.4:
"(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betr...Post darf weder vom Betreuer, noch von Nachbarinnen einbehalten werden.(Art. 10 GG)
§1896 BGB befürwortet nicht die Postkontrolle, sondern Abs.4:
"(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat."
1896 BGB (1a)"Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden"