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Hörgeräte müssen bezahlt werden

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Laut eines Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz müssen Hörgeräte, deren Anschaffung weit über den pauschalen Festbetrag gehen, auch in anderen Fällen als der beruflichen Notwendigkeit von den gesetzlich vorgeschriebenen Kostenträgern (Krankenkassen, Genossenschaften) übernommen werden: Nämlich dann bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, wenn deren Wert für das Allgemeinwohl unbestritten ist (Urteil vom 29.08.2006, Az: L 3 U 73/06). Mehr über diesen Fall lesen Sie hier: www.versicherungsnetz.de

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