Putzpflicht
Ein Mieter kann mietvertraglich oder über die Hausordnung dazu verpflichtet werden, das Treppenhaus zu putzen. Kommt der Mieter seiner diesbezüglichen vertraglichen Pflicht nicht nach und sorgt er auch nicht für einen geeigneten Ersatz, so kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Es ist auch zulässig den Mieter gleichzeitig aufzufordern, das Treppenhaus innerhalb von drei Tagen zu putzen und somit seiner Pflicht nachzukommen. Sollte auch diese Frist unbeachtet verstreichen, so kann eine Firma mit der Reinigung beauftragt werden. Die Kosten für ein solches einmaliges Reinigen können dem Mieter auferlegt werden, sofern es dem Vermieter gelingt, nachzuweisen, daß der betroffene Mieter seiner Putzpflicht tatsächlich nicht erfüllt hat. Der Vermieter ist hier jedoch beweispflichtig - benennen beide Seiten (glaubhafte) Zeugen, so steht lediglich Aussage gegen Aussage. Dies führt dazu, daß der Vermieter die Auslagen für die Beauftragung eines Reinigungsdienstes nicht ersetzt bekommt (so AG Braunschweig, 12.12.2001 - Az: 121 C 3691/01).
Es kann vom Vermieter auch nicht erwartet werden, daß das Treppenhaus jederzeit einen unbenutzten Eindruck macht - Gebrauchsspuren sind in Maßen hinzunehmen.
Der Vermieter hat in bestimmten Situationen seinerseits das Recht, die Mietwohnung zu betreten und zu besichtigen. Von diesem Recht muss er aber in einer den Mieter schonenden Weise Gebrauch machen. Auf die berechtigten Interessen des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. Das Besichtigungsrecht des Vermieters steht diesem grundsätzlich nur nach Anmeldung sowie nur an Wochentagen und während angemessener Zeiten zu. In der Regel wird dies zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr der Fall sein.
Zweimal pro Woche das Treppenhaus putzen ist zu viel
Die Vermieterin kümmerte sich sofort, wenn im Haus mal was kaputt war. Doch leider hatte sie gleichzeitig auch einen ziemlichen Putzfimmel: Zweimal pro Woche ließ sie das Treppenhaus von einer Putzfirma reinigen. Diese Kosten rechnete sie als Betriebskosten an-und die ließ sie von den Mietern zahlen. Kein Wunder, dass es denen irgendwann zu bunt wurde-und zu teuer. Vor Gericht verlangten sie, dass die Reinigung auf höchstens einmal pro Woche reduziert wird. Der Richter sah das genauso, das Urteil: Mehr als einmal pro Woche muss von den Mietern nicht bezahlt werden.
Beim Treppenhaus handelt es sich nicht um einen Raum, sondern um eine Verkehrsfläche. Da sich hier nicht länger als notwendig aufgehalten werden darf, ist auch das Spielen im Treppenhaus nicht zulässig.
Das Unterlassen der mietvertraglich übernommenen bzw. durch die Hausordnung auferlegten Treppenhausreinigung im Mehrparteienhaus begründet nicht die Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter.
Haustieren
Behinderte dürfen im Einzelfall ein Haustier in der Wohnung halten auch wenn die Hausordnung dies untersagt. Im entschiedenen Fall hatte eine contergangeschädigte Arbeitslose trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung gehalten, obgleich dies nach der hausordnung nicht erlaubt war. Mitbewohner, die sich durch das Bellen des Hundes belästigt gefühlt hatten, hatten die Entfernung des Hundes verlangt. Die Hundehalterin hatte vor Gericht geltend gemacht, dass sie den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte zu anderen Menschen habe. Daher könnten Mitbewohner laut Grundgesetz das Hundeverbot nicht durchsetzen, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Katzen in der Wohnung gehören zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters. Der Eigentümer könne dem Mieter seine Haustiere nicht verbieten, urteilten Hamburger Richter. Katzen würden keinen störenden Lärm verursachen, Kratzspuren auf Tabeten seien nicht irreparabel, unangenehmer Geruch verziehe sich nach dem Auszug wieder. Alles in allem, so die Richter, drohe dem Vermieter kein bleibender Schaden.
Gute Nachricht für alle Tierfreunde: Verschiedene deutsche Gerichte haben dem Vermieter das Recht abgesprochen, ihren Mietern Haustiere zu verbieten. Das Amtsgericht Essen entschied zum Beispiel, daß Mieter in ihrer Wohnung Eidechsen beherbergen dürfen, auch wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Zustimmung des Vermieters vorgeschrieben ist (Aktenzeichen: 9 C 109/95). Gegen die völlig harmlosen Tierchen sei nichts einzuwenden, meinten die Richter, solange sie die Nachbarn nicht belästigten und die Wohnung nicht beschädigten.
Eine ähnliche Rechtslage gibt es bei Katzen. Da sie in aller Regel keinen störenden Lärm verursachen und keine irreparablen Schäden in der Wohnung anrichten können, darf der Vermieter seinem Mieter Katzenhaltung nicht verbieten (Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 40 a C 402/95).
Auch Hunde-Freunde müssen kein Verbot hinnehmen: Das Landgericht Kassel spricht kleinen Hunden die Fähigkeit ab, Mitbewohner zu belästigen oder das Haus zu beschädigen. Solange sich das Tier brav verhalte, habe der Besitzer eine juristische Blankovollmacht. (Aktenzeichen: 1 S 503/96)
Duschen / Baden
Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das Kölner Landgericht (LG Köln 1 S 304/96) die fristlose Kündigung einer Kölner Vermieterin zurück. Die ihrer Mieterin mit der Begründung gekündigt, daß die Mieterin in zahlreichen Nächten nach 24 Uhr durch Baden und die damit verbundenen Wassergeräusche Mitbewohner gestört habe. Hierdurch habe sie ständig und hartnäckig mietvertragliche Pflichten verletzt und insbesondere gegen die Hausordnung verstoßen.
Tatsächlich stand in der Hausordnung ausdrücklich, daß zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf.
Eine derartige Klausel ist nach Einschätzung der Kölner Richter aber unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar.
Das Mieterrecht, das heißt der Mietgebrauch, erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung. Das Landgericht Köln wörtlich: Der Mieter kann ein vorhandenes Bad grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Bestimmte Badezeiten lassen sich aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten; entsprechende Formularklauseln sind unzulässig. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zählt zu den normalen Wohngeräuschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen werden müssen.
Waschen, auch nächtliches Duschen bzw. Baden, gehört zu einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden kann.
Offen ließ das Landgericht Köln, ob die Nachbarn aufgrund störender nächtlicher Badegeräusche die Miete kürzen könnten.
Offen ließ das Gericht auch, ob nach Treu und Glauben Grenzen für nächtliches Baden und Duschen zu ziehen sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90 I) hatte entschieden, daß nachts einschließlich der vorbereitenden und der abschließenden Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers, 30 Minuten angemessen sind. Dauerduschen - drei Stunden lang - hielt das Oberlandesgericht Düsseldorf dagegen für unzulässig.
Mieter können zu jeder Tages- und Nachtzeit das Badezimmer zum Duschen oder Baden nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter durch regelmäßiges nächtliches Baden oder Duschen und die hiermit verbundenen Wassergeräusche andere Mitbewohner des Hauses stört. Eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten liegt nicht vor. Bestimmte Zeiten, in denen geduscht oder gebadet werden kann, lassen sich auch dem Mietgebrauch nicht ableiten. Entsprechende Geräusche sind normale Wohngeräusche und als solche von allen Mitbewohnern hinzunehmen.
Selbst dann, wenn eine Klausel der Hausordnung das Baden oder Duschen zwischen 22 und 4 Uhr nachts verbietet, muß der Mieter sich nicht an solche Einschränkungen halten. Eine entsprechende Klausel (auch im Mietvertrag) ist wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam (LG Köln - Az: 1 S 304/96), so daß auch in einem solchen Fall keine Konsequenzen (z.B. Kündigung) drohen. Lediglich in einer Wohnungseigentumsanlage ist es möglich, wirksam ein Dusch- und Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr zu vereinbaren.
Zu berücksichtigen ist jedoch, daß z.B. nach Ansicht des OLG Düsseldorfs ein nächtliches "Dauerduschen" von drei Stunden nicht als zulässig erachtet wird. Hierbei dürfte es sich nach dem allgemeinen Verständnis auch nicht um eine normale Nutzung handeln. Das OLG befand 30 Minuten als Obergrenze (OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss [OWi] 411/90 - [OWi] 181/90).
Mieter sind ebenfalls berechtigt, mehrmals täglich ein Bad zu nehmen bzw. zu duschen. Die regelmäßige Benutzung der Dusche liegt im bestimmungsgemäßen Gebrauch. Es besteht in diesem Zusammenhang keine mieterseitige Verpflichtung, Spritzwasser nach jedem Duschvorgang gründlich abzuwischen und die Dusche zu trocknen. Verpflichtet ist der Mieter indes dazu, mittels regelmäßiger Reinigung und ausreichenden Lüften Sorge zu tragen, daß keine Kalkflecken in der Dusche und auch keine Feuchtigkeitsschäden (z.B. Schimmel) entstehen. Eine sofortige Trocknungspflicht nach jedem Gebrauch ergibt sich hieraus aber nicht. Auch in einer Badewanne muß es möglich sein, ohne Feuchtigkeitsschäden zu duschen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mangel vor (LG Bochum - Az: 5 S 100/91).
Entstehen trotz entsprechender Vorsorge Schäden, die z.B. auf baulichen Gründen beruhen, so ist dies Sache des Vermieters.
Kommt es zu Schäden, weil der Mieter jahrelang keine ordnungsgemäße Reinigung durchgeführt hat, so ist der Mieter dem Vermieter jedoch schadensersatzpflichtig (LG Düsseldorf - Az: 24 S 289/94).
Ist eine Dusche oder Badewanne nicht nutzbar, so kann die Miete entsprechend gekürzt werden. Das AG Goslar hielt eine Minderungsquote von 20% für angemessen (AG Goslar - Az: 8 C 716/72).
quelle habe ich von my bekannte mail erhalten......
ihr könnte zeit ruhig lesen
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- 24. Februar 2008 20:57