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		<title>Letzte Beiträge in: *Auszug aus dem Gesetzte in der Wohnung*</title>
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		<description><![CDATA[Letzte Forenbeitr&#228;ge auf: My-Deaf.com]]></description>
		<item>
			<title>*Auszug aus dem Gesetzte in der Wohnung*</title>
			<link>http://www.my-deaf.com/forum/haus-garten-und-wohnung-48/42auszug-aus-dem-gesetzte-in-der-wohnung-42/post_1575/</link>
			<description><![CDATA[<P><STRONG><font size=2>Putzpflicht </FONT></STRONG><BR></P> <P><STRONG>Ein Mieter kann mietvertraglich oder &#252;ber die Hausordnung dazu verpflichtet werden, das Treppenhaus zu putzen. Kommt der Mieter seiner diesbez&#252;glichen vertraglichen Pflicht nicht nach und sorgt er auch nicht f&#252;r einen geeigneten Ersatz, so kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Es ist auch zul&#228;ssig den Mieter gleichzeitig aufzufordern, das Treppenhaus innerhalb von drei Tagen zu putzen und somit seiner Pflicht nachzukommen. Sollte auch diese Frist unbeachtet verstreichen, so kann eine Firma mit der Reinigung beauftragt werden. Die Kosten f&#252;r ein solches einmaliges Reinigen k&#246;nnen dem Mieter auferlegt werden, sofern es dem Vermieter gelingt, nachzuweisen, da&#223; der betroffene Mieter seiner Putzpflicht tats&#228;chlich nicht erf&#252;llt hat. Der Vermieter ist hier jedoch beweispflichtig - benennen beide Seiten (glaubhafte) Zeugen, so steht lediglich Aussage gegen Aussage. Dies f&#252;hrt dazu, da&#223; der Vermieter die Auslagen f&#252;r die Beauftragung eines Reinigungsdienstes nicht ersetzt bekommt (so AG Braunschweig, 12.12.2001 - Az: 121 C 3691/01). <BR>Es kann vom Vermieter auch nicht erwartet werden, da&#223; das Treppenhaus jederzeit einen unbenutzten Eindruck macht - Gebrauchsspuren sind in Ma&#223;en hinzunehmen. </STRONG></P> <P><STRONG>Der Vermieter hat in bestimmten Situationen seinerseits das Recht, die Mietwohnung zu betreten und zu besichtigen. Von diesem Recht muss er aber in einer den Mieter schonenden Weise Gebrauch machen. Auf die berechtigten Interessen des Mieters ist R&#252;cksicht zu nehmen. Das Besichtigungsrecht des Vermieters steht diesem grunds&#228;tzlich nur nach Anmeldung sowie nur an Wochentagen und w&#228;hrend angemessener Zeiten zu. In der Regel wird dies zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr der Fall sein.</STRONG></P> <P><STRONG>Zweimal pro Woche das Treppenhaus putzen ist zu viel <BR>Die Vermieterin k&#252;mmerte sich sofort, wenn im Haus mal was kaputt war. Doch leider hatte sie gleichzeitig auch einen ziemlichen Putzfimmel: Zweimal pro Woche lie&#223; sie das Treppenhaus von einer Putzfirma reinigen. Diese Kosten rechnete sie als Betriebskosten an-und die lie&#223; sie von den Mietern zahlen. Kein Wunder, dass es denen irgendwann zu bunt wurde-und zu teuer. Vor Gericht verlangten sie, dass die Reinigung auf h&#246;chstens einmal pro Woche reduziert wird. Der Richter sah das genauso, das Urteil: Mehr als einmal pro Woche muss von den Mietern nicht bezahlt werden.</STRONG></P> <P><BR><STRONG>Beim Treppenhaus handelt es sich nicht um einen Raum, sondern um eine Verkehrsfl&#228;che. Da sich hier nicht l&#228;nger als notwendig aufgehalten werden darf, ist auch das Spielen im Treppenhaus nicht zul&#228;ssig.</STRONG></P> <P><BR><STRONG>Das Unterlassen der mietvertraglich &#252;bernommenen bzw. durch die Hausordnung auferlegten Treppenhausreinigung im Mehrparteienhaus begr&#252;ndet nicht die K&#252;ndigung des Mietvertrags durch den Vermieter.</STRONG></P> <P><BR><font size=2><STRONG>Haustieren</STRONG></FONT> <BR></P> <P><STRONG>Behinderte d&#252;rfen im Einzelfall ein Haustier in der Wohnung halten auch wenn die Hausordnung dies untersagt. Im entschiedenen Fall hatte eine contergangesch&#228;digte Arbeitslose trotz Verbots einen Dackel in der Wohnung gehalten, obgleich dies nach der hausordnung nicht erlaubt war. Mitbewohner, die sich durch das Bellen des Hundes bel&#228;stigt gef&#252;hlt hatten, hatten die Entfernung des Hundes verlangt. Die Hundehalterin hatte vor Gericht geltend gemacht, dass sie den Hund brauche, weil sie auf Grund ihrer Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakte zu anderen Menschen habe. Daher k&#246;nnten Mitbewohner laut Grundgesetz das Hundeverbot nicht durchsetzen, begr&#252;ndete das Gericht seine Entscheidung. <BR>Katzen in der Wohnung geh&#246;ren zur "freien Lebensgestaltung" eines Mieters. Der Eigent&#252;mer k&#246;nne dem Mieter seine Haustiere nicht verbieten, urteilten Hamburger Richter. Katzen w&#252;rden keinen st&#246;renden L&#228;rm verursachen, Kratzspuren auf Tabeten seien nicht irreparabel, unangenehmer Geruch verziehe sich nach dem Auszug wieder. Alles in allem, so die Richter, drohe dem Vermieter kein bleibender Schaden. </STRONG></P> <P><STRONG>Gute Nachricht f&#252;r alle Tierfreunde: Verschiedene deutsche Gerichte haben dem Vermieter das Recht abgesprochen, ihren Mietern Haustiere zu verbieten. Das Amtsgericht Essen entschied zum Beispiel, da&#223; Mieter in ihrer Wohnung Eidechsen beherbergen d&#252;rfen, auch wenn im Mietvertrag ausdr&#252;cklich die Zustimmung des Vermieters vorgeschrieben ist (Aktenzeichen: 9 C 109/95). Gegen die v&#246;llig harmlosen Tierchen sei nichts einzuwenden, meinten die Richter, solange sie die Nachbarn nicht bel&#228;stigten und die Wohnung nicht besch&#228;digten. <BR>Eine &#228;hnliche Rechtslage gibt es bei Katzen. Da sie in aller Regel keinen st&#246;renden L&#228;rm verursachen und keine irreparablen Sch&#228;den in der Wohnung anrichten k&#246;nnen, darf der Vermieter seinem Mieter Katzenhaltung nicht verbieten (Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 40 a C 402/95). <BR>Auch Hunde-Freunde m&#252;ssen kein Verbot hinnehmen: Das Landgericht Kassel spricht kleinen Hunden die F&#228;higkeit ab, Mitbewohner zu bel&#228;stigen oder das Haus zu besch&#228;digen. Solange sich das Tier brav verhalte, habe der Besitzer eine juristische Blankovollmacht. (Aktenzeichen: 1 S 503/96) </STRONG></P> <P><BR><STRONG><font size=2>Duschen / Baden</FONT></STRONG> <BR></P> <P><STRONG>Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begr&#252;ndung wies das K&#246;lner Landgericht (LG K&#246;ln 1 S 304/96) die fristlose K&#252;ndigung einer K&#246;lner Vermieterin zur&#252;ck. Die ihrer Mieterin mit der Begr&#252;ndung gek&#252;ndigt, da&#223; die Mieterin in zahlreichen N&#228;chten nach 24 Uhr durch Baden und die damit verbundenen Wasserger&#228;usche Mitbewohner gest&#246;rt habe. Hierdurch habe sie st&#228;ndig und hartn&#228;ckig mietvertragliche Pflichten verletzt und insbesondere gegen die Hausordnung versto&#223;en. <BR>Tats&#228;chlich stand in der Hausordnung ausdr&#252;cklich, da&#223; zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf. <BR>Eine derartige Klausel ist nach Einsch&#228;tzung der K&#246;lner Richter aber unwirksam. Denn die Klausel verst&#246;&#223;t gegen das AGB-Gesetz. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar.&nbsp; <BR>Das Mieterrecht, das hei&#223;t der Mietgebrauch, erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung. Das Landgericht K&#246;ln w&#246;rtlich: Der Mieter kann ein vorhandenes Bad grunds&#228;tzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Bestimmte Badezeiten lassen sich aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten; entsprechende Formularklauseln sind unzul&#228;ssig. Das Ger&#228;usch ein- und ablaufenden Wassers z&#228;hlt zu den normalen Wohnger&#228;uschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen werden m&#252;ssen.&nbsp; <BR>Waschen, auch n&#228;chtliches Duschen bzw. Baden, geh&#246;rt zu einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres normaler Lebensf&#252;hrung eines Mieters zugeordnet werden kann.&nbsp; <BR>Offen lie&#223; das Landgericht K&#246;ln, ob die Nachbarn aufgrund st&#246;render n&#228;chtlicher Badeger&#228;usche die Miete k&#252;rzen k&#246;nnten. <BR>Offen lie&#223; das Gericht auch, ob nach Treu und Glauben Grenzen f&#252;r n&#228;chtliches Baden und Duschen zu ziehen sind. Das Oberlandesgericht D&#252;sseldorf (5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90 I) hatte entschieden, da&#223; nachts einschlie&#223;lich der vorbereitenden und der abschlie&#223;enden T&#228;tigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers, 30 Minuten angemessen sind. Dauerduschen - drei Stunden lang - hielt das Oberlandesgericht D&#252;sseldorf dagegen f&#252;r unzul&#228;ssig.</STRONG></P> <P><STRONG>Mieter k&#246;nnen zu jeder Tages- und Nachtzeit das Badezimmer zum Duschen oder Baden nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter durch regelm&#228;&#223;iges n&#228;chtliches Baden oder Duschen und die hiermit verbundenen Wasserger&#228;usche andere Mitbewohner des Hauses st&#246;rt. Eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten liegt nicht vor. Bestimmte Zeiten, in denen geduscht oder gebadet werden kann, lassen sich auch dem Mietgebrauch nicht ableiten. Entsprechende Ger&#228;usche sind normale Wohnger&#228;usche und als solche von allen Mitbewohnern hinzunehmen. <BR>Selbst dann, wenn eine Klausel der Hausordnung das Baden oder Duschen zwischen 22 und 4 Uhr nachts verbietet, mu&#223; der Mieter sich nicht an solche Einschr&#228;nkungen halten. Eine entsprechende Klausel (auch im Mietvertrag) ist wegen Versto&#223;es gegen das AGB-Gesetz unwirksam (LG K&#246;ln - Az: 1 S 304/96), so da&#223; auch in einem solchen Fall keine Konsequenzen (z.B. K&#252;ndigung) drohen. Lediglich in einer Wohnungseigentumsanlage ist es m&#246;glich, wirksam ein Dusch- und Badeverbot zwischen 23 und 5 Uhr zu vereinbaren. <BR>Zu ber&#252;cksichtigen ist jedoch, da&#223; z.B. nach Ansicht des OLG D&#252;sseldorfs ein n&#228;chtliches "Dauerduschen" von drei Stunden nicht als zul&#228;ssig erachtet wird. Hierbei d&#252;rfte es sich nach dem allgemeinen Verst&#228;ndnis auch nicht um eine normale Nutzung handeln. Das OLG befand 30 Minuten als Obergrenze (OLG D&#252;sseldorf - Az: 5 Ss [OWi] 411/90 - [OWi] 181/90). <BR>Mieter sind ebenfalls berechtigt, mehrmals t&#228;glich ein Bad zu nehmen bzw. zu duschen. Die regelm&#228;&#223;ige Benutzung der Dusche liegt im bestimmungsgem&#228;&#223;en Gebrauch. Es besteht in diesem Zusammenhang keine mieterseitige Verpflichtung, Spritzwasser nach jedem Duschvorgang gr&#252;ndlich abzuwischen und die Dusche zu trocknen. Verpflichtet ist der Mieter indes dazu, mittels regelm&#228;&#223;iger Reinigung und ausreichenden L&#252;ften Sorge zu tragen, da&#223; keine Kalkflecken in der Dusche und auch keine Feuchtigkeitssch&#228;den (z.B. Schimmel) entstehen. Eine sofortige Trocknungspflicht nach jedem Gebrauch ergibt sich hieraus aber nicht. Auch in einer Badewanne mu&#223; es m&#246;glich sein, ohne Feuchtigkeitssch&#228;den zu duschen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mangel vor (LG Bochum - Az: 5 S 100/91). <BR>Entstehen trotz entsprechender Vorsorge Sch&#228;den, die z.B. auf baulichen Gr&#252;nden beruhen, so ist dies Sache des Vermieters. <BR>Kommt es zu Sch&#228;den, weil der Mieter jahrelang keine ordnungsgem&#228;&#223;e Reinigung durchgef&#252;hrt hat, so ist der Mieter dem Vermieter jedoch schadensersatzpflichtig (LG D&#252;sseldorf - Az: 24 S 289/94). <BR>Ist eine Dusche oder Badewanne nicht nutzbar, so kann die Miete entsprechend gek&#252;rzt werden. Das AG Goslar hielt eine Minderungsquote von 20% f&#252;r angemessen (AG Goslar - Az: 8 C 716/72).<BR><BR><BR>quelle habe ich von my bekannte mail erhalten......<BR><BR>ihr k&#246;nnte zeit ruhig lesen </STRONG></P>]]></description>
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			<pubDate>Sun, 24 Feb 2008 19:57:16 +0000</pubDate>
			<dc:creator>sweetytinchen</dc:creator>
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